ConsaLution unlimited
Technische Optimierungs- und Investitionsberatung

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Geschäftsbereich Unternehmensberatung
1. Präambel
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftsbereiches Unternehmensberatung der ConsaLution sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch Unternehmensberater (im Folgenden ConsaLution) im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. ConsaLution ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig Beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und ConsaLution bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.

2. Geltungsbereich und Umfang
Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen vor. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wir ein Auftrag seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.

3. Umfang des Beratungsauftrages
Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falles.

4. Aufklärungspflichten des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass COnsaLution auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

5. Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von ConsaLution zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

6. Berichterstattung
Consalution Consulting verpflichtet sich, über die Arbeit, der Mitarbeiter und gegebenenfalls auch Kooperationspartner schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten. Der Auftraggeber und ConsaLution stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart wurde.

7. Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom ConsaLution, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von ConsaLution an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung von ConsaLution dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von ConsaLution zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt ConsaLution zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. ConsaLution verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum von ConsaLution sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
ConsaLution ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom ConsaLution zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) durch ConsaLution. Der Auftragnehmer wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben (z.B. strategische Entwicklung, Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) ist der Auftragnehmer gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z.B. Textdokumente, Berechnungen, Geschäftspläne), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen von Kapitel 7. PYS übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von ConsaLution zum Beweis der Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

9. Haftung
Bei Beratungsaufträgen wird ConsaLution und dessen Mitarbeiter nach besten Wissen und Gewissen handeln. Sie geben allerdings lediglich Empfehlungen und haften in keiner Weise für deren Richtigkeit. Ansprüche jeglicher Art an
ConsaLution oder deren Mitarbeiter sind ausdrücklich ausgeschlossen. ConsaLution und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. ConsaLution haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienst-und/oder Werkvertragsnehmer jedweder Art. ConsaLution haftet nicht, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.

10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
PYS, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann ConsaLution schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. ConsaLution darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Er kann aber anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen. Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. ConsaLution ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. ConsaLution gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.

11. Honoraranspruch
ConsaLution hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört PYS gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird. PYS kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von PYS berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gebührt ConsaLution zu Beginn der Abarbeitung des Auftrags eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme, die innerhalb von 2 Wochen einlangend auf das vom ConsaLution bekannt gegebene Konto zu überweisen ist. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Restauftragsumme von 50 Prozent binnen 2 Wochen nach Auftragsabschluss einlangend auf das vom ConsaLution bekannt gegebene Konto zu überweisen

12. Honorarhöhe
Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung zwischen dem Mandanten und ConsaLution.
Sind keine besonderen Vereinbarungen im Vertrag oder der Vereinbarungserklärung festgehalten, so gelten folgende Honorarsätze:

Reisekosten und Spesen von Beratern und werden wie folgt berechnet:
- pro gefahrenen Kilometer mit Bahn oder PKW, EURO 0,70 plus MWST.
Entstehende Flugkosten, eventuelle PKW Mietkosten sowie Übernachtungen werden nach Aufwand berechnet und sind vom Kunden innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Rechnungsstellung an ConsaLution zu erstatten.

13. Zahlungsbedingungen
Auf alle Beträge wird die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Die Rechnungen sind innerhalb 10 Werktagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.

14. Schlussbestimmungen
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Verträgen ist Hamburg.

Geschäftsadresse:
ConsaLution
Stefan Rudolph
Ohmoorring 68 - 70
22455 Hamburg
-GERMANY-
Tel: +49 (0)40 - 27 88 09 24
Fax: + 49 (0)40 - 27 88 09 25

Mail: info@consalution.de
Gesellschafter/ Komplementär: Stefan Rudolph
Firmensitz/ Registergericht: Hamburg
USt.-ID Nr: DE 3044 197 28

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